•  Entschädigung für Nutzungsausfall wird vom Kfz Gutachter festgestellt auch ohne Anschaffung eines Pkw .Der Anspruch  auf Ausfallgeld  setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus.

    Im konkreten Fall hatte das Auto wegen eines  einen wirtschaftlichen Totalschaden. Das Gericht  entschied, dass dem Halter dieses PKW eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zustehe,wie im Gutachten angegeben. Dies wäre auch dann zu bejahen, wenn er gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte.

  • Urteil BGH -Stundensätze

    Werkstattstundensätze bei Reparaturkostenschätzung des Gutachters

    Rechnet der Geschädigte z. B. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens fiktive Reparaturkosten ab, darf er der Schadensberechnung die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenlöhne aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region, wie er von den Gutachtern nicht selten in Ansatz gebracht wird, ist als statistisch ermittelte Rechengröße für die Schadensberechnung nicht maßgeblich.

    Urteil des BGH vom 29.04.2003
    VI ZR 398/02
    DAR 2003, 373
    BGHR 2003, 794

    ********************************

    Urteil: »Grundsatzurteil des BGH zum Restwert«

    BGH Karlsruhe, Aktenzeichen: VI ZR 132/04 – Urteil vom 12.07.2005

    Ein Unfallgeschädigter kann bei seiner Schadensabrechnung gegenüber der gegnerischen Partei – hier in der Regel die Haftpflichtversicherung – grundsätzlich den durch den Verkauf seines Fahrzeugs erzielten Betrag (Restwert) zugrunde legen. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) verweisen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV).  Der BGH stellte dazu nun fest, dass der Sachverständige der Versicherung den Restwert fehlerhaft ermittelt habe. Schon deshalb sei der Betrag von 1.065 Euro nicht anzurechnen. Der Sachverständige hätte den Restwert auf dem allgemein zugänglichen regionalen Markt ermitteln müssen.

  • Restwert örtlicher Markt.
    Aufgabe des Sachverständigen ist die korrekte Ermittlung des Restwertes am örtlichen Markt und die Bezifferung dieses Wertes unter Benennung der örtlichen Verwertungsmöglichkeiten.

    Der BHG hat mehrfach (30.5.2006 -VI ZR 174/05; 12.7.2005 - VI ZR 132/04 und zuletzt Urteil vom 13.1.2009, VI ZR 205/08) unmißverständlich darauf hingewiesen, daß der Sachverständige den Restwert am örtlichen Markt, - also dem Markt der dem normalen Geschädigten ohne besondere Anstrengung zugänglich ist, - zu ermitteln hat.

    >> Wird der Restwert über den so genannten Sondermarkt, d. h. über die Restwertbörsen ermittelt,  ist das Gutachten für die Regulierung bereits unbrauchbar

  • Bundesgerichtshof

    2003-11-24

    VI ZR 393/02 u. 398/02

                             Rechtsbereich/Normen: § 249BGB                       

    Autounfall: Auch bei Selbstreparatur gibt's die vollen Werkstattkosten

  • Auch derjenige, der sein Auto nach unverschuldeten Unfall selbst reparieren will, hat ein Recht auf Erstattung der vollen Werkstattreparaturkosten. Dies gilt selbst dann, wenn die eigene tatsächlich erfolgte Reparatur nicht "fachgerecht" ist. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof einer uneinheitlichen Rechtsprechung der unteren Gerichtein Ende bereitet. Danach waren beim Ersatz sog. "fiktiver Reparaturkosten" teilweise erhebliche Abschläge vorgenommen worden.

  • Fotoanlagen im Gutachten unterliegen dem Urheberrecht

  • Urheberrecht von Fotoanlagen der Urheberrechtsschutz erstreckt sich auch auf in einem Gutachten enthaltene Fotografien. Daher ist es unzulässig, derartige Fotos ohne Zustimmung des Sachverständigen einzuscannen und in eine Internetbörse einzustellen. Der Auftraggeber des Gutachtens darf dessen Inhalte nur in dem Umfang nutzen, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.


    Urteil des LG Hamburg vom 14.03.2007

    308 O 730/06

  • Weitere Urteile unter meiner Homepage:   www.unfallgutachter-berlin.de 

  • Weitere folgen.

  • Wie Autoversicherer ihre Kunden mit fiktiven Restwert-Angeboten austricksen

    Autor: Jörg Lefèvre

    Wer einen Unfall mit Totalschaden erleidet und den Wagen zum Gutachter-Preis an einen Händler gibt, erlebt immer häufiger eine böse Überraschung: Die Versicherungen ziehen hohe Beträge von ihrer Leistung ab, weil man das Unfallauto angeblich auch teurer hätte verkaufen können – über Restwertbörsen. Doch sind deren Angebote überhaupt real? [plusminus deckt die Hintergründe auf und kommt zu dem Ergebnis: Die Kunden sollen ausgetrickst werden.

    AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)

    1. Der Geschädigte ist berechtigt, die Veräußerung des Fahrzeugs zu demjenigen Preis vorzunehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
    2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des

    BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).

  • Nutzungsausfallzeiten bei Totalschaden

                                          KG Berlin
                                          2004-04-01
                                          12 U 96/03